Abmahnungen von Verkäufern bei booklooker
Abmahnungen von Verkäufern bei booklooker: Erste rechtliche Einschätzung für Privatpersonen und für gewerbliche Händler. Bitte lesen Sie diese Ausführungen so genau wie möglich!
WICHTIGER HINWEIS: Dieser Text bezieht sich auf Abmahnungen, die im Dezember 2007 erfolgten. Seitdem hat es keine weiteren Massenabmahnungen mehr gegeben.
0. Die Anspruchgrundlage
Zunächst die schlechte Nachricht für die Betroffenen. Grundsätzlich ist es so, dass das Angebot von Büchern, die auf dem Index der Bundesprüfstelle stehen, tatsächlich verboten ist. Grundsätzlich kann das Angebot auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen, denn derjenige, der die verbotenen Bücher verkauft, kann rein theoretisch mehr Bücher anbieten als derjenige, der sich an Recht und Ordnung hält. Er verschafft sich damit also einen verbotenen Wettbewerbsvorteil. Leider können sich die Händler auch nicht damit herausreden, dass die Liste mit indizierten Büchern nur schwer von der Bundesprüfstelle zu erhalten ist. Dieser Umstand ist zwar sehr bedauerlich, hat aber rein rechtlich keine Relevanz. Allerdings können die nachfolgenden Überlegungen dazu führen, dass die Abmahnung im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich ist:
I. Privatperson oder Unternehmer
Zunächst einmal muss hier unterschieden werden, ob eine Privatperson oder ein Unternehmer abgemahnt worden ist. Für Privatpersonen entfaltet die wettbewerbsrechtliche Abmahnung keinerlei Auswirkungen. Unternehmer i.S.d. § 14 BGB müssen sich dagegen unter Umständen zur Wehr setzen oder ggfs. sogar eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Doch Achtung: Ob man als Privatperson oder Unternehmer eingestuft wird, wird allein nach der Aktivität am Markt entschieden. Leider ist die Rechtsprechung dazu sehr uneinheitlich. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie als Unternehmer einzustufen sind, können Sie sich hier einen Überblick über die bisherige Rechtslage verschaffen. (www.wbe-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/126/ ebay-gewerbliches-handeln-und-unternehmereigenschaft/#more-126)
Zusammenfassend lässt sich sagen: Falls Sie sich sicher sind, kein Unternehmer zu sein, hat die Abmahnung keine Konsequenzen für Sie, Sie sollten dann das von uns vorbereitete Antwortschreiben für Privatpersonen benutzen (Donwload am Ende der Seite), sofern Sie sich nicht bereits von einem Anwalt vertreten lassen. Versenden Sie das Schreiben als Einschreiben mit Rückschein.
II. Wettbewerbseigenschaft
Weitere Voraussetzung für die berechtigte Abmahnung ist, dass der Abmahnende überhaupt ein Wettbewerber ist. Das ist leider im Vorfeld schwer zu sagen. Bislang liegen konkret dazu noch keine genauen Informationen vor. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Abmahnende hier in der Vergangenheit als Gewerbetreibender Bücher z.B. über eine Online-Plattform verkauft hat. Es würde sogar ausreichen, wenn er seine Bücher nur in einer Buchhandlung in Bonn anbietet. Da die Internet-Buchhändler ihre Werke in jeder Stadt Deutschlands anbieten, wären sie auch in Bonn Wettbewerber.
Fazit: Nach den bisher vorliegenden Informationen spricht Vieles dagegen, dass der abmahnende Buchhändler hier tatsächlich ein Wettbewerber ist. Völlig ausschließen lässt sich das anhand der vorliegenden Informationen aber leider nicht.
III. Massenabmahnung
Immer wenn mehr als 2 Abmahnungen an einem Tag verschickt werden, spricht der Volksmund von einer Massenabmahnung. Eine solche "Massenabmahnung" ist allerdings nicht verboten, sofern entsprechend häufig gegen geltendes Recht verstoßen worden ist. Verboten ist allerdings ein missbräuchliches Zusammenwirken von Anwalt und Mandant allein mit dem Ziel, den Abgemahnten zu schädigen. Auch hier gilt, dass vorliegend Vieles für eine missbräuchliche Massenabmahnung spricht. Als Indiz gilt die Tatsache, dass der abmahnende Buchhändler selbst Anwalt ist. Auch die Konzentration der gesamten Aktion auf einen relativ kurzen Zeitraum kann als Indiz für eine missbräuchliche Massenabmahnung gelten. Auch hier gilt wieder: Vieles spricht dafür, dass die Abmahnung missbräuchlich ist. 100% sicher ist das aber nicht, da dafür noch nicht genügend Informationen vorliegen. Teilweise werden solche Informationen leider erst im Laufe eines möglichen Gerichtsverfahrens bekannt.
IV. Wettbewerbsrechtliche Relevanz
Letztlich lässt sich hier in der Sache auch argumentieren, dass die Verbreitung von Büchern, die im kommenden Jahr ohnehin aus dem Index gelöscht wurden, aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht die Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Dies gilt umso mehr, als dass die betroffenen Büchern - gelinde gesagt - als Ladenhüter bezeichnet werden können und oft nur für wenig mehr als einen Euro angeboten werden.
V. Streitwert
Den Streitwert setzt die Gegenseite hier mit 15.000 EUR an. Dies ist ein Wert, der in wettbewerbsrechtlichen Sachen oft angesetzt wird. Angesichts der Tatsache, dass der Verstoß kaum wirtschaftliche Auswirkungen entfaltet, scheint uns hier ein Streitwert von maximal 5.000 EUR als angemessener.
VI. Vorschlag zum weiteren Vorgehen für gewerbliche Händler
Die Vorschläge gelten für Händler, die sich nicht bereits von einem Anwalt vertreten lassen. Selbst wenn Vieles dafür spricht, dass die Abmahnungen unberechtigt waren, lässt sich hier nicht gänzlich ausschließen, dass die Gegenseite in einem möglichen Gerichtsverfahren Recht bekommen könnte. Um ein teures einstweiliges Verfügungsverfahren zu vermeiden, kann folgender "Trick" angewandt werden. Es wird eine modifizierte Unterlassungserklärung (nicht die von dem Abmahner beigefügte) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich abgegeben. Die Zahlung von Anwaltskosten oder Schadensersatzansprüchen wird verweigert. In der Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung ist kein Schuldanerkenntnis zu sehen, da es gerade ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.
Wir haben eine modifizierte Unterlassungserklärung vorbereitet, die booklooker.de allen Kunden kostenlos zur Verfügung stellt (Download am Ende dieser Seite). Sie können diese Erklärung selbst abgeben (per Einschreiben mit Rückschein) und benötigen im Prinzip keinen Anwalt dafür. Die Erklärung ist wesentlich enger gefasst als die vorgefertigte Erklärung. Im Kern sind zwei Änderungen enthalten:
Ersten bezieht sich die modifizierte Unterlassungserklärung nicht auf alle Bücher, sondern nur auf das konkret bei Ihnen vorgefundene Buch. Das minimiert das Risiko, dass Sie in Zukunft gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Zweitens wurde die Vertragsstrafeklausel verändert und nach dem so genannten Hamburger Brauch angepasst.
Wichtig ist, dass Sie nach Abgabe der Unterlassungserklärung das Buch auf keiner Plattform mehr anbieten - zumindest so lange das Buch noch auf dem Index steht.
Wir möchten auch darauf hinweisen, dass es Gerichte gibt, die zu eng gefasste Unterlassungserklärungen nicht akzeptieren. Aus unserer Sicht ist die Abgabe einer zu weiten Erklärung hier aber mit dem hohen Risiko eines Verstoßes verbunden.
Alternativ können Sie natürlich auch komplett auf die Abgabe der Unterlassungserklärung verzichten. Das hat aber den Nachteil, dass Ihnen dann möglicherweise ein einstweiliges Verfügungsverfahren droht, welches dann mit einem Streitwert von 15.000 EUR geführt würde und für den Verlierer des Verfahrens erhebliche Kosten verursachen könnte.
Wenn Sie die modifizierte Unterlassungserklärung nicht selbst abgeben möchten und wenn Sie darüber hinaus ein Anwaltsschreiben an die Gegenseite wünschen, mit dem mögliche Abmahnkosten und Schadensersatzansprüche zurück gewiesen werden, dann können wir Ihnen folgendes Angebot machen.
Für einen Pauschalpreis von 350 EUR zzgl. MwSt. übernehmen wir hier die gesamte außergerichtliche Tätigkeit für Sie. Darin enthalten sind die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, das Abwehrschreiben sowie sämtliche weitere Korrespondenz mit der gegnerischen Anwältin, sofern sich das Verfahren im außergerichtlichen Bereich bewegt.
Falls Sie dieses Angebot wahr nehmen möchten, so gehen Sie bitte wie folgt vor: Faxen Sie uns eine Vollmacht (Download am Ende der Seite) unterschrieben nebst der Abmahnung und Ihren vollständigen Kontaktdaten. Die Vollmacht bräuchten wir zu einem späteren Zeitpunkt auch noch einmal im Original. Alles Weitere werden wir dann von hier aus veranlassen. Sie bekommen sämtliche Schriftstücke von uns in Kopie.
Hier die drei Alternativen zum Download:
>> Musterschreiben Privatperson (Word Datei)
>> Musterschreiben Gewerbe mit Musterunterlassungserklärung (Word Datei)
>> Vollmacht Abmahnungenn (PDF Datei)
Bitte wählen Sie nur eine der drei Varianten und dies auch nur dann, wenn
Sie sich nicht bereits von einem Anwalt vertreten lassen.
Hier können Sie sich mit anderen Betroffenen austauschen:
>> booklooker Forum
Hier finden Sie aktuelle Informationen von der Kanzlei Wilde & Beuger:
>> Aktuelle Informationen
Mit freundlichen Grüßen
Christian Solmecke
-------------------------------
Christian Solmecke, LL.M.
Rechtsanwalt
WILDE & BEUGER
Rechtsanwälte
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Tel. +49 (0) 221 951563-20
Fax +49 (0) 221 951563-3
www.wb-law.de
WICHTIGER HINWEIS: Dieser Text bezieht sich auf Abmahnungen, die im Dezember 2007 erfolgten. Seitdem hat es keine weiteren Massenabmahnungen mehr gegeben.
0. Die Anspruchgrundlage
Zunächst die schlechte Nachricht für die Betroffenen. Grundsätzlich ist es so, dass das Angebot von Büchern, die auf dem Index der Bundesprüfstelle stehen, tatsächlich verboten ist. Grundsätzlich kann das Angebot auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen, denn derjenige, der die verbotenen Bücher verkauft, kann rein theoretisch mehr Bücher anbieten als derjenige, der sich an Recht und Ordnung hält. Er verschafft sich damit also einen verbotenen Wettbewerbsvorteil. Leider können sich die Händler auch nicht damit herausreden, dass die Liste mit indizierten Büchern nur schwer von der Bundesprüfstelle zu erhalten ist. Dieser Umstand ist zwar sehr bedauerlich, hat aber rein rechtlich keine Relevanz. Allerdings können die nachfolgenden Überlegungen dazu führen, dass die Abmahnung im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich ist:
I. Privatperson oder Unternehmer
Zunächst einmal muss hier unterschieden werden, ob eine Privatperson oder ein Unternehmer abgemahnt worden ist. Für Privatpersonen entfaltet die wettbewerbsrechtliche Abmahnung keinerlei Auswirkungen. Unternehmer i.S.d. § 14 BGB müssen sich dagegen unter Umständen zur Wehr setzen oder ggfs. sogar eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Doch Achtung: Ob man als Privatperson oder Unternehmer eingestuft wird, wird allein nach der Aktivität am Markt entschieden. Leider ist die Rechtsprechung dazu sehr uneinheitlich. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie als Unternehmer einzustufen sind, können Sie sich hier einen Überblick über die bisherige Rechtslage verschaffen. (www.wbe-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/126/ ebay-gewerbliches-handeln-und-unternehmereigenschaft/#more-126)
Zusammenfassend lässt sich sagen: Falls Sie sich sicher sind, kein Unternehmer zu sein, hat die Abmahnung keine Konsequenzen für Sie, Sie sollten dann das von uns vorbereitete Antwortschreiben für Privatpersonen benutzen (Donwload am Ende der Seite), sofern Sie sich nicht bereits von einem Anwalt vertreten lassen. Versenden Sie das Schreiben als Einschreiben mit Rückschein.
II. Wettbewerbseigenschaft
Weitere Voraussetzung für die berechtigte Abmahnung ist, dass der Abmahnende überhaupt ein Wettbewerber ist. Das ist leider im Vorfeld schwer zu sagen. Bislang liegen konkret dazu noch keine genauen Informationen vor. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Abmahnende hier in der Vergangenheit als Gewerbetreibender Bücher z.B. über eine Online-Plattform verkauft hat. Es würde sogar ausreichen, wenn er seine Bücher nur in einer Buchhandlung in Bonn anbietet. Da die Internet-Buchhändler ihre Werke in jeder Stadt Deutschlands anbieten, wären sie auch in Bonn Wettbewerber.
Fazit: Nach den bisher vorliegenden Informationen spricht Vieles dagegen, dass der abmahnende Buchhändler hier tatsächlich ein Wettbewerber ist. Völlig ausschließen lässt sich das anhand der vorliegenden Informationen aber leider nicht.
III. Massenabmahnung
Immer wenn mehr als 2 Abmahnungen an einem Tag verschickt werden, spricht der Volksmund von einer Massenabmahnung. Eine solche "Massenabmahnung" ist allerdings nicht verboten, sofern entsprechend häufig gegen geltendes Recht verstoßen worden ist. Verboten ist allerdings ein missbräuchliches Zusammenwirken von Anwalt und Mandant allein mit dem Ziel, den Abgemahnten zu schädigen. Auch hier gilt, dass vorliegend Vieles für eine missbräuchliche Massenabmahnung spricht. Als Indiz gilt die Tatsache, dass der abmahnende Buchhändler selbst Anwalt ist. Auch die Konzentration der gesamten Aktion auf einen relativ kurzen Zeitraum kann als Indiz für eine missbräuchliche Massenabmahnung gelten. Auch hier gilt wieder: Vieles spricht dafür, dass die Abmahnung missbräuchlich ist. 100% sicher ist das aber nicht, da dafür noch nicht genügend Informationen vorliegen. Teilweise werden solche Informationen leider erst im Laufe eines möglichen Gerichtsverfahrens bekannt.
IV. Wettbewerbsrechtliche Relevanz
Letztlich lässt sich hier in der Sache auch argumentieren, dass die Verbreitung von Büchern, die im kommenden Jahr ohnehin aus dem Index gelöscht wurden, aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht die Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Dies gilt umso mehr, als dass die betroffenen Büchern - gelinde gesagt - als Ladenhüter bezeichnet werden können und oft nur für wenig mehr als einen Euro angeboten werden.
V. Streitwert
Den Streitwert setzt die Gegenseite hier mit 15.000 EUR an. Dies ist ein Wert, der in wettbewerbsrechtlichen Sachen oft angesetzt wird. Angesichts der Tatsache, dass der Verstoß kaum wirtschaftliche Auswirkungen entfaltet, scheint uns hier ein Streitwert von maximal 5.000 EUR als angemessener.
VI. Vorschlag zum weiteren Vorgehen für gewerbliche Händler
Die Vorschläge gelten für Händler, die sich nicht bereits von einem Anwalt vertreten lassen. Selbst wenn Vieles dafür spricht, dass die Abmahnungen unberechtigt waren, lässt sich hier nicht gänzlich ausschließen, dass die Gegenseite in einem möglichen Gerichtsverfahren Recht bekommen könnte. Um ein teures einstweiliges Verfügungsverfahren zu vermeiden, kann folgender "Trick" angewandt werden. Es wird eine modifizierte Unterlassungserklärung (nicht die von dem Abmahner beigefügte) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich abgegeben. Die Zahlung von Anwaltskosten oder Schadensersatzansprüchen wird verweigert. In der Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung ist kein Schuldanerkenntnis zu sehen, da es gerade ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.
Wir haben eine modifizierte Unterlassungserklärung vorbereitet, die booklooker.de allen Kunden kostenlos zur Verfügung stellt (Download am Ende dieser Seite). Sie können diese Erklärung selbst abgeben (per Einschreiben mit Rückschein) und benötigen im Prinzip keinen Anwalt dafür. Die Erklärung ist wesentlich enger gefasst als die vorgefertigte Erklärung. Im Kern sind zwei Änderungen enthalten:
Ersten bezieht sich die modifizierte Unterlassungserklärung nicht auf alle Bücher, sondern nur auf das konkret bei Ihnen vorgefundene Buch. Das minimiert das Risiko, dass Sie in Zukunft gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Zweitens wurde die Vertragsstrafeklausel verändert und nach dem so genannten Hamburger Brauch angepasst.
Wichtig ist, dass Sie nach Abgabe der Unterlassungserklärung das Buch auf keiner Plattform mehr anbieten - zumindest so lange das Buch noch auf dem Index steht.
Wir möchten auch darauf hinweisen, dass es Gerichte gibt, die zu eng gefasste Unterlassungserklärungen nicht akzeptieren. Aus unserer Sicht ist die Abgabe einer zu weiten Erklärung hier aber mit dem hohen Risiko eines Verstoßes verbunden.
Alternativ können Sie natürlich auch komplett auf die Abgabe der Unterlassungserklärung verzichten. Das hat aber den Nachteil, dass Ihnen dann möglicherweise ein einstweiliges Verfügungsverfahren droht, welches dann mit einem Streitwert von 15.000 EUR geführt würde und für den Verlierer des Verfahrens erhebliche Kosten verursachen könnte.
Wenn Sie die modifizierte Unterlassungserklärung nicht selbst abgeben möchten und wenn Sie darüber hinaus ein Anwaltsschreiben an die Gegenseite wünschen, mit dem mögliche Abmahnkosten und Schadensersatzansprüche zurück gewiesen werden, dann können wir Ihnen folgendes Angebot machen.
Für einen Pauschalpreis von 350 EUR zzgl. MwSt. übernehmen wir hier die gesamte außergerichtliche Tätigkeit für Sie. Darin enthalten sind die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, das Abwehrschreiben sowie sämtliche weitere Korrespondenz mit der gegnerischen Anwältin, sofern sich das Verfahren im außergerichtlichen Bereich bewegt.
Falls Sie dieses Angebot wahr nehmen möchten, so gehen Sie bitte wie folgt vor: Faxen Sie uns eine Vollmacht (Download am Ende der Seite) unterschrieben nebst der Abmahnung und Ihren vollständigen Kontaktdaten. Die Vollmacht bräuchten wir zu einem späteren Zeitpunkt auch noch einmal im Original. Alles Weitere werden wir dann von hier aus veranlassen. Sie bekommen sämtliche Schriftstücke von uns in Kopie.
Hier die drei Alternativen zum Download:
>> Musterschreiben Privatperson (Word Datei)
>> Musterschreiben Gewerbe mit Musterunterlassungserklärung (Word Datei)
>> Vollmacht Abmahnungenn (PDF Datei)
Bitte wählen Sie nur eine der drei Varianten und dies auch nur dann, wenn
Sie sich nicht bereits von einem Anwalt vertreten lassen.
Hier können Sie sich mit anderen Betroffenen austauschen:
>> booklooker Forum
Hier finden Sie aktuelle Informationen von der Kanzlei Wilde & Beuger:
>> Aktuelle Informationen
Mit freundlichen Grüßen
Christian Solmecke
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Christian Solmecke, LL.M.
Rechtsanwalt
WILDE & BEUGER
Rechtsanwälte
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50672 Köln
Tel. +49 (0) 221 951563-20
Fax +49 (0) 221 951563-3
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